Bild: A. Mende (Frühjahrsimpressionen) | zur StartseiteBild: A. Mende (Frühjahrsimpressionen) | zur StartseiteBild: W. Veeser (Frühjahrsimpressionen) | zur StartseiteBild: A. Mende (Frühjahrsimpressionen) | zur StartseiteBild: A. Mende (Frühjahrsimpressionen) | zur StartseiteBild: A. Mende (Frühjahrsimpressionen) | zur StartseiteBild: W. Veeser (Frühjahrsimpressionen) | zur StartseiteBild: A. Mende (Frühjahrsimpressionen) | zur StartseiteBild: A. Mende (Frühjahrsimpressionen) | zur Startseite
RSS-Feed   Teilen auf Facebook   Teilen auf X   Als Favorit hinzufügen   Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) Bekanntmachung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Ausschreibung des Jahresprogramms 2014 vom 12. Juli 2013

Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz schreibt hiermit das Jahresprogramm 2014 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) aus. Grundlage ist die Verwaltungsvorschrift zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum - ELR – vom 22. Mai 2012 (www.mlr.baden-wuerttemberg.de Amtsblatt Nr. 8 vom 27. Juni 2012).

 

1. Grundsätzliches

Voraussetzung für die Aufnahme in das Programm ist das Vorliegen einer integrierten örtlichen Entwicklungskonzeption für den zu entwickelnden Ort, in der die strukturelle Ausgangslage, die Entwicklungsziele und die zur Umsetzung konkret vorgesehenen Projekte dargestellt werden. Diese sind entsprechend ihrer Wertigkeit und der vorgesehenen zeitlichen Realisierung in einer Prioritätenliste darzustellen. Zur Sicherstellung einer hinreichenden Qualität der Konzeptionen empfiehlt sich bei umfassenden Förderanträgen die Einschaltung von geeigneten Planungs- und Beratungsbüros. Auf den einzelnen Stufen des Einplanungsverfahrens werden die teilortsbezogenen Aufnahmeanträge im Sinne eines gemeindlichen Wettbewerbs in eine Rangfolge gebracht, die die Aussagekraft und Qualität der örtlichen Konzepte würdigt. Dabei wird auch auf eine zügige Umsetzung der Projekte geachtet. Die Aufnahme in das Programm erfolgt durch die Programmentscheidung des Ministeriums. Außerdem sollen im Jahresprogramm Aufnahmeanträge finanz- und strukturschwacher Gemeinden vorrangig priorisiert werden.

 

Die bisherige Förderung der RWB-EFRE endet 2013. Für den Zeitraum 2014 – 2020 erfolgt eine Neuausrichtung der EFRE-Förderung im ELR. Auf die neue Förderlinie im ELR "Spitze auf dem Land! - Technologieführer für Baden-Württemberg" und die Ausschreibung dazu vom 20.6.2013 wird hingewiesen.

 

Mit der vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz 2011 in Auftrag gegebenen Studie des Instituts für Raumordnung und Entwicklungsplanung der Universität Stuttgart (IREUS) wurde erstmals eine umfassende Analyse der wirtschaftlichen, demografischen und infrastrukturellen Situation im Ländlichen Raum Baden-Württembergs vorgenommen. Auch wenn der Ländliche Raum insgesamt gut da steht, werden Geburtenrückgang, Anstieg des Lebensalters und Abwanderung vor allem jüngerer Menschen in die Verdichtungsräume voraussichtlich deutlich an Dynamik zunehmen.

 

Dies wird sich auf die kommunale Infrastruktur und den Arbeitsmarkt auswirken. Schaffung attraktiver Arbeitsplätze, Ausbau der Wissensinfrastruktur, Sicherung der kommunalen Daseinsvorsorge, Intensivierung der interkommunalen und regionalen Zusammenarbeit sowie Klimaschutz und Energiewende sind vordringliche Handlungsfelder der Politik für den Ländlichen Raum. Notwendig ist es deshalb, den Kommunen und Raumschaften des Ländlichen Raums mit einer dem wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel angepassten Entwicklungs- und Förderpolitik Impulse für eine nachhaltige und zukunftsgerichtete Entwicklung zu geben. Dabei kann von Fall zu Fall eine Strategie der aktiven Weiterentwicklung oder eine Strategie der Anpassung im Vordergrund stehen.

 

2. Zuwendungsfähige Vorhaben

Die zuwendungsfähigen Vorhaben in den Förderschwerpunkten Wohnen, Grundversorgung, Arbeiten und Gemeinschaftseinrichtungen können der Ziffer 5 der ELRVerwaltungsvorschrift entnommen werden.

 

Mit Blick auf die demografische Entwicklung sowie den fortschreitenden Flächenverbrauch wird der Fokus im Jahresprogramm 2014 auf die Umnutzung bestehender und zwecklos gewordener Bausubstanz gelegt. Im Förderschwerpunkt Wohnen erhalten Umnutzungen eine deutlich höhere Priorität als Modernisierungen. Neubauten sind nachrangig und werden nur noch auf baulich vorgenutzten Flächen gefördert. Bei der Modernisierung von Altbauten ist ein verbesserter Wärmeschutz ein wichtiges Kriterium bei der Auswahl der Förderprojekte. Die Förderung im Förderschwerpunkt Wohnen ist in der Regel auf Vorhaben in der historischen Ortslage beschränkt.

 

Zur Aktivierung innerörtlicher Flächen können Gemeinden bei Zwischenerwerb, Abbruch und Neuordnung unterstützt werden. In besonders begründeten Einzelfällen ist für abgegrenzte innerörtliche Problembereiche die Förderung unrentabler Ausgaben möglich, um diese Flächen neuen zukunftsfähigen Nutzungen zuzuführen.

 

Das Jahresprogramm 2014 fokussiert die Förderung auch auf eine ökonomisch wie ökologisch nachhaltige Entwicklung in ländlich geprägten Orten und im Ländlichen Raum. Die ökologische Komponente ist neben der strukturellen Bedeutung ein maßgebliches Wertungskriterium. Bei kommunalen Vorhaben ist darzulegen, wie durch das Projekt das Klima geschützt und die natürlichen Lebensgrundlagen durch effizienten Einsatz von natürlichen Ressourcen geschont werden. Private Vorhaben ohne vergleichbare ökologische Komponenten haben geringere Chancen, ins Programm aufgenommen zu werden. Sofern bei privat-gewerblichen Vorhaben absehbar ist, dass sowohl für die Besitz- als auch für die Betriebsgesellschaft eine Förderung beantragt werden soll, ist das Projekt im Aufnahmeantrag entsprechend aufzuteilen.

 

3. Höhe der Förderung

Die Fördersätze bei den einzelnen Maßnahmen können der Ziffer 8 der ELR-Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Beispielhafte kommunale Projekte zur innerörtlichen Aktivierung können analog zu Ziffer 8.3.1.2 mit bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.

 

4. Verfahren

Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm können ausschließlich von Gemeinden teilortsbezogen gestellt werden, wobei die Projekte/Vorhaben des Aufnahmeantrages in der Projektliste zu priorisieren sind. Stellt eine Gemeinde Aufnahmeanträge für mehrere Teilorte, so müssen diese zusätzlich untereinander in eine Rangfolge gebracht werden.

 

Bei der Formulierung der Projektbeschreibung privat-gewerblicher Vorhaben stimmen die Gemeinden insbesondere die Angaben zur Unternehmensgröße, zur Zahl der Arbeitsplätze vor und nach der Investition sowie zum vorgesehenen Durchführungszeitraum mit dem Investor ab. Dabei ist auf realistische Angaben zu den Arbeitsplätzen zu achten.

 

Die Aufnahme der privat-gewerblichen Projekte in das Jahresprogramm steht unter dem Vorbehalt einer Einzelfallprüfung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens durch die L-Bank. Dabei ist u. a. die Vermögens- und Ertragslage der antragstellenden Unternehmen und Unternehmer zu prüfen. Förderdaten sind öffentlich (siehe Ziffer 9.8 der ELR-Verwaltungsvorschrift).

 

Die für die Antragstellung notwendigen Formulare können unter der Internetadresse http://www.rp.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1102457/index.html abgerufen werden.

 

Die Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm sind durch die antragstellenden Gemeinden

 

bis zum 25. Oktober 2013

 

parallel je 2fach der Rechtsaufsichtsbehörde und der Bearbeitungsstelle im Regierungspräsidium vorzulegen. Die Rechtsaufsichtsbehörde legt eine Fertigung zusammen mit ihrer kommunalwirtschaftlichen Stellungnahme bis zum 8. November 2013 der zuständigen Bearbeitungsstelle im Regierungspräsidium vor. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass es das gestraffte Verfahren im ELR erforderlich macht, die Unterlagen zum jeweiligen Zeitpunkt vollständig vorzulegen. Es wird dringend empfohlen, die Aufnahmeanträge vor Antragstellung mit dem zuständigen Regierungspräsidium zu erörtern.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Herdwangen-Schönach
Mo, 21. Juli 2014

Weitere Meldungen