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Gesplittete Abwassergebühr

Präsentation zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr

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Allgemeines

Die Gemeinde Herdwangen-Schönach betreibt die Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet als öffentliche Einrichtung. Abwasserkosten entstehen unter anderem durch die Reinigung des in die Kanalisation entwässerten Schmutz- und Regenwassers, die Instandhaltung des öffentlichen Kanalnetzes sowie Regenwasserbehandlungs- und Entlastungsanlagen.

 

Um diese Kosten für die Schmutzund Niederschlagswasserbeseitigung zu decken, wurde bisher eine Abwassergebühr erhoben, die sich nach der verbrauchten Frischwassermenge berechnet. Dabei ging man davon aus, dass bei allen Grundstücken die in die Kanalisation eingeleitete Abwassermenge ungefähr dem verbrauchten Frischwasser entspricht.

 

Am 11. März 2010 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden (Aktenzeichen des Urteils: 2 S 2938/08), dass die Gebührenerhebung allein nach diesem Frischwassermaßstab nicht mehr zulässig ist. Die Kommunen sind nun verpflichtet, die Kosten für die öffentliche Abwasserbeseitigung verursachergerecht, entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme, zu erheben.

 

ökologisch betrachtet entsteht hierdurch ein Anreiz für Entsiegelungsmaßnahmen, die einen natürlichen Wasserkreislauf auf dem Grundstück fördern und die Niederschlagswassergebühr senken. Grundstückseigentümer, die in der Vergangenheit schon in dieser Hinsicht investiert haben, werden zukünftig entlastet.

 

Gesplittete Abwassergebühr

Im Zuge der Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr wird die bisherige Abwassergebühr zukünftig in eine Schmutzwassergebühr und eine Niederschlagswassergebühr aufgeteilt.

Die Schmutzwassergebühr deckt die Kosten für die Beseitigung des Schmutzwassers. Sie berechnet sich wie bisher nach dem verbrauchten Frischwasser (€/m³).

 

Die Niederschlagswassergebühr deckt die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung. Sie berechnet sich nach der Größe und Versiegelungsart der befestigten und überbauten (versiegelten) Flächen, von denen Regenwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird (€/m²).

 

Die Kosten der Abwasserbeseitigung und -reinigung werden neu aufgeteilt. Die Gemeinde erzielt dadurch keine Mehreinnahmen.

 

Vorgehensweise

Grundlage für die Umstellung auf die gesplittete Abwassergebühr ist eine Ermittlung aller befestigten und überbauten (versiegelten) Grundstücksflächen, die Regenwasser über Kanäle, Leitungen, Rohre, offene Gräben o. ä. in die öffentlichen Abwasseranlagen einleiten.

Hierzu zählen: Direkt einleitende Flächen, die einen eigenen Anschluss an die Kanalisation haben (z. B. durch eine Regenrinne).

 

Indirekt einleitende Flächen, die keinen eigenen Kanalanschluss besitzen, von denen aber beispielsweise aufgrund des Geländegefälles Regenwasser in den Straßeneinlaufschacht gelangt.

 

Für Flächen, von denen kein Regenwasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird, fällt keine Gebühr an.

 

Was müssen Sie tun?

Bei der Flächenermittlung brauchen wir Ihre Unterstützung.

Um Ihre abflussrelevante Fläche zu bestimmen, haben wir Ihrem Grundstück* einen Grundstücksabflussbeiwert zugeordnet. Dieser basiert auf den tatsächlich vorhandenen Gebäudegrundflächen und wird um eine qualifizierte Schätzung der sonstigen befestigten und überbauten (versiegelten) Flächen (z. B. Hofeinfahrt, Garagenzufahrt, Dachüberstände etc.) ergänzt.

 

* Grundstück i. S. des Bewertungsgesetzes: Ein Grundstück besteht aus einem oder mehreren Flurstücken, die auch räumlich getrennt liegen können. Garagengrundstücke sind dem Grundstück des Hauptwohngebäudes zugeordnet.

 

Falls die so berechnete Fläche nicht den tatsächlichen Verhältnissen auf Ihrem Grundstück entspricht, ist diese zu korrigieren. Hierfür liegt Ihrem Informationsschreiben ein Rückmeldebogen bei.

 

Bitte führen Sie in der Korrektur alle Grundstücksflächen sowie Gebäude auf, die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind und deren Versiegelungsart. Außerdem sollen auch alle Flächen mitgeteilt werden, von denen nur teilweise oder kein Niederschlagswasser in die Abwasserbeseitigungsanlagen eingeleitet wird (bspw. Nutzung einer Regenwasserzisterne, Versickerung, direkte Einleitung in einen Fluss, Bach oder See).

 

Für die Höhe Ihrer Niederschlagswassergebühr ist die Größe sowie die Versiegelungsart der befestigten Flächen ausschlaggebend, von denen Regenwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird.

 

Um dem Einzelfall möglichst gerecht zu werden, werden die befestigten und überbauten (versiegelten) Flächen je nach Oberflächenbeschaffenheit mit unterschiedlichen Abflussfaktoren multipliziert, um so die abflussrelevante, gebührenwirksame Fläche zu berechnen:

 

vollständig versiegelte Flächen 0,9

Dachflächen, Asphalt, Beton, Bitumen, fugendichte Pflasterflächen

Bild 1.jpg Bild 2.jpg

 

stark versiegelte Flächen 0,6

Fugenoffene Flächen mit Pflaster, Platten, Verbundsteine, Rasenfugenpflaster

Bild 3.jpg Bild 4.jpg

 

wenig versiegelte Flächen 0,3

Kies, Schotter, Schotterrasen, Rasengittersteine, Porenpflaster

Bild 5.jpg Bild 6.jpg

 

Gründächer

unabhängig der Schichtstärke 0,3

 

Regenwasserzisternen

Flächen, die Niederschlagswasser in eine Zisterne ohne Anschluss an die öffentliche Kanalisation einleiten, bleiben unberücksichtigt (gebührenfrei).

 

Zisternen mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation werden ab einer Größe von 2 m³ je nach Nutzungsart wie folgt berücksichtigt:

 

Nutzungsart Gartenbewässerung:
Pro m³ Nutzvolumen erfolgt eine Flächenreduzierung der angeschlossenen abflussrelevanten Flächen um 5 m².

 

Nutzungsart Brauchwasserentnahme:
Pro m³ Nutzvolumen erfolgt eine Flächenreduzierung der angeschlossenen abflussrelevanten Flächen um 15 m². Es werden maximal 100 % der angeschlossenen abflussrelevanten Fläche reduziert.

 

Versickerungsanlagen

Flächen, die an eine Versickerungsanlage, wie beispielsweise eine Sickermulde oder eine Rigolenversickerung, ohne Notüberlauf angeschlossen sind, bleiben unberücksichtigt (gebührenfrei).

 

Bei einer Versickerungsanlage mit Notüberlauf in die Kanalisation ist die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage der Ausnahmefall. Die dort angeschlossene abflussrelevante Fläche wird mit dem Faktor 0,3 begünstigt.

 

Beispiel einer Flächendarstellung

Bild 7.jpg

 

Beispiel einer Rückmeldung

Rückmeldungen sollen in folgender Form erfolgen:

Bild 8.jpg

Bild 9.jpg

 

Erläuterungen zur Rückmeldung

Der Rückmeldebogen, der Ihrem Informationsschreiben beiliegt, enthält einen Lageplan Ihres Grundstücks sowie eine Tabelle zur Ermittlung Ihrer abflussrelevanten Fläche. Wenn die von uns berechnete Fläche der tatsächlichen abflussrelevanten Fläche Ihres Grundstücks entspricht, müssen Sie diesen Bogen nicht ausfüllen.

 

Bitte gehen Sie wie folgt vor:

1. überprüfen Sie zunächst den beiliegenden Lageplan Ihres Grundstücks.

2. Zeichnen Sie nun alle Flächen ein, die befestigt oder bebaut sind, und teilen Sie jeder dieser Flächen eine Nummer zu.

3. Bitte tragen Sie diese Nummern in die Tabelle ein und notieren Sie zu jeder Fläche die Nutzungsart (Dach, Garage etc.), die Größe sowie die Art der Versiegelung (Platten).

Das Dach betreffend ist die Grundfläche zuzüglich der überstände anzugeben. Befestigte Flächen, die sich unter Dachüberständen befinden, sind um diese überstandsfläche zu reduzieren.

4. Nach der Versiegelungsart bestimmt sich der Abflussfaktor (z. B. Rasengittersteine: 0,3). Mit diesem multiplizieren Sie die jeweilige Fläche und ermitteln so die abflussrelevante, gebührenwirksame Fläche. Hierbei wird das Ergebnis bis 0,4 abgerundet und ab einschließlich 0,5 aufgerundet.

5. Bei vollständiger Versickerung einer Teilfläche oder Entwässerung über eine Versickerungsanlage ohne Notüberlauf geben Sie die jeweilige Flächennummer und den Abflussfaktor 0,0 an. Dies gilt auch für Flächen, die an Zisternen ohne überlauf in den Kanal angeschlossen sind oder in einen Fluss, Bach oder See einleiten. Diese Flächen bleiben unberücksichtigt (gebührenfrei).

6. Wenn Sie eine Zisterne mit überlauf in den Kanal besitzen, geben Sie das Volumen sowie die Nutzungsart an. Bitte vermerken Sie die angeschlossenen Flächen.

 

Erläuterungen zu der schematischen Darstellung

Das auf der folgenden Seite dargestellte Schema geht von typischen Flächenund Verbrauchsverhältnissen aus.

 

Ein Einfamilienhaus mit 4-5 Personen hat einen Frischwasserverbrauch von ca. 150-200 m³ pro Jahr sowie eine durchschnittliche abflussrelevante Fläche von 120 m2.

Beim Mehrfamilienhaus wird von einem Gebäude mit mehr als sechs Wohneinheiten ausgegangen. Beim Verbrauchermarkt wird eine vollständige Versiegelung großer Parkplatzflächen sowie ein jährlich geringfügiger Frischwasserverbrauch angenommen.

 

Schematische Darstellung der Gebührenentwicklung

 

 Bild 10.jpg

Einfamilienhaus:

Mittlere befestigte Fläche Mittlerer Wasserverbrauch

Mehrfamilienhaus:

Wenig befestigte Fläche Hoher Wasserverbrauch

Verbrauchermarkt:

Viel befestigte Fläche Geringer Wasserverbrauch

Bisher:

Abwassergebühr berechnet sich nach der bezogenen Frischwassermenge
Mittlere Gebühr

Bisher:

Abwassergebühr berechnet sich nach der bezogenen Frischwassermenge

Hohe Gebühr

Bisher:

Abwassergebühr berechnet sich nach der bezogenen Frischwassermenge

Geringe Gebühr

Nach Gebührensplitting:

Schmutzwassergebühr auf Basis Frischwassermenge Niederschlagswassergebühr auf Basis befestigter Fläche

Etwa gleiche Gebühr

Nach Gebührensplitting:

Schmutzwassergebühr auf Basis Frischwassermenge Niederschlagswassergebühr auf Basis befestigter Fläche

Niedrigere Gebühr

Nach Gebührensplitting:

Schmutzwassergebühr auf Basis Frischwassermenge Niederschlagswassergebühr auf Basis befestigter Fläche

Höhere Gebühr

 

Bild 11.jpg

 

 

Weitere Informationen erhalten Sie hier:

Telefonische Beratung durch Frau Rothmund

Montag bis Mittwoch jeweils von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr

Telefonnummer: 07557 / 9200-11

 

Aufgrund hoher Nachfrage kann es zu längeren Wartezeiten kommen, wir bitten um Ihr Verständnis.

 

Persönliche Beratung durch Mitarbeiterinnen der Gemeindeverwaltung:

Frau Rothmund, Frau Knoll, Frau Jeschioro, Frau Fischer

Im Rathaus Herdwangen jeweils Donnerstags von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 17.30 Uhr.

 

Um Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 07557 / 9200-11 wird gebeten. Bitte beachten Sie die Sprechzeiten der telefonischen Beratung.