!! Achtung !! Landkreis Sigmaringen erlässt Wasserentnahmeverbot

Das Landratsamt Sigmaringen untersagt aufgrund der Niedrigwassersituation die Wasserentnahmen aus den oberirdischen Gewässern im Landkreis Sigmaringen.

 

Untere Wasserbehörde untersagt Wasserentnahme aus Fließgewässern über den Sommer – Schutz für Ökologie und Wasserqualität

 

Allgemeinverfügung Beschränkung Wasserentnahme oberirdische Gewässer

 

Die untere Wasserbehörde beim Landratsamt Sigmaringen hat eine Allgemeinverfügung erlassen, mit der die Wasserentnahme aus Bächen und Flüssen über den Sommer untersagt wird. Das Wasserentnahmeverbot gilt bis 30.09.2026. Hiervon ausgenommen ist die Wasserentnahme aus Baggerseen sowie das Tränken von Vieh.

 

Hintergrund ist anhaltendes Niedrigwasser in den Fließgewässern. In der Folge erwärmen sich im Sommer die Gewässer deutlich, wodurch der Sauerstoffgehalt sinkt und das Risiko von Fischsterben sowie weiteren ökologischen Schäden steigt. Jede zusätzliche Wasserentnahme verschärft diese Situation. Um die Gewässerökologie und die Wasserqualität in der anhaltenden Trockenphase zu schützen, reagiert der Landkreis Sigmaringen mit einem Entnahmeverbot. 

 

Auf Antrag kann die untere Wasserbehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

 

Gleichzeitig wird an den verantwortungsbewussten Umgang mit der Ressource Wasser appelliert. Bewässerungen sollten auf das absolut notwendige Maß begrenzt und alternative Quellen wie gespeichertes Regenwasser bevorzugt werden. 

 

Sie finden den ganzen Wortlaut der Allgemeinverfügung finden ebenfalls auf der Homepage des Landkreises unter Öffentliche Bekanntmachungen.

 

Nähere Fachinformationen zu Niedrigwasser und Dürre sind im Niedrigwasserinformationszentrum Baden-Württemberg unter https://niz.baden-wuerttemberg.de/ einsehbar.

 

 

 


 

 

 

 

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Sigmaringen 

 

Das Landratsamt Sigmaringen erlässt als untere Wasserbehörde aufgrund von § 21 Abs. 1 Nr. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) folgende

 

 

I. Allgemeinverfügung

 

  1. Der wasserrechtliche Gemeingebrauch gemäß § 25 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 20 WG wird wie folgt beschränkt: 

    Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern wird im gesamten Landkreis Sigmaringen untersagt. 

     

  2. Für die Inhaber einer wasserrechtlichen Erlaubnis gilt das Wasserentnahmeverbot der Ziffer 1 ebenfalls, sofern die Erlaubnis eine Inhalts- oder Nebenbestimmung enthält, die die Wasserentnahme in dem Zeitraum für unzulässig erklärt, in dem der Gemeingebrauch durch Allgemeinverfügung untersagt ist.

     

  3. Die einschränkenden Regelungen in Nummer 1 und Nummer 2 gelten nicht für Entnahmen aus Baggerseen und für das Tränken von Vieh.

     

  4. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

     

  5. Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt. 

     

  6. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30.09.2026 außer Kraft.

 

II. Begründung

 

Das Landratsamt Sigmaringen – untere Wasserbehörde – erlässt auf der Grundlage des § 21 Abs. 2 Nr. 1 WG und § 35 Satz 2 LVwVfG die vorstehende Allgemeinverfügung zur Beschränkung der Wasserentnahmen aus den oberirdischen Gewässern im Landkreis Sigmaringen. Die Zuständigkeit des Landratsamtes Sigmaringen als untere Wasserbehörde ergibt sich aus § 82 Abs. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 WG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 Landesverwaltungsgesetz Baden-Württemberg und § 3 Abs. 1 LVwVfG.

 

Gemäß § 25 WHG und § 20 WG ist der Gebrauch der oberirdischen Gewässer z.B. zum Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken von Vieh sowie zum Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und den Gartenbau als Gemeingebrauch jedermann gestattet. Dies gilt vorbehaltlich des § 21 Abs. 2 WG, wonach der Gemeingebrauch aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts oder des Schutzes der Natur geregelt, beschränkt oder verboten werden kann.

 


 

 

 

 

zu Ziffer 1:

Die Beschränkung des Gemeingebrauchs ist geeignet, die oberirdischen Gewässer im Landkreis Sigmaringen vor weiteren Störungen durch eine Verringerung der Wasserführung bei den derzeit kritischen Gewässerzuständen zu schützen. Sie ist erforderlich, um bei den anhaltenden Trockenzeiten mit geringen Abflüssen, eine Verschlechterung der von den Gewässern abhängigen Tier- und Pflanzenwelt zu vermeiden.

 

Die Abwägung des wirtschaftlichen oder persönlichen Interesses der Gewässernutzer im Landkreis Sigmaringen an einer, im Rahmen der Gesetze zulässigen, unbeschränkten Gewässerbenutzung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer und dem Schutz der Natur schwerer wiegt als die privaten Interessen an der kostenlosen Wasserentnahme. Ein milderes Mittel zur Erreichung des angestrebten Gewässerschutzes ist nicht ersichtlich, so dass die Beschränkung der Wasserentnahmen auch das erforderliche Mittel darstellt.

 

Beschränkt wird die Entnahme mit Pumpen und Handschöpfgefäßen. Das Tränken von Vieh ist weiterhin gestattet. Nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens ist die Beschränkung der Wasserentnahme auch das angemessene Mittel und damit zumutbar, um eine durch menschliche Tätigkeit veranlasste Abnahme der Wasserführung mit der Folge der Beeinträchtigung von Tieren und Pflanzen zu verhindern. 

 

zu Ziffer 2:

Wasserentnahmen, die über den Gemeingebrauch hinausreichen, bedürfen gemäß §§ 8 und 9 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Sofern die wasserrechtliche Erlaubnis eine entsprechende Inhalts- oder Nebenbestimmung enthält, gilt das Wasserentnahmeverbot für den Inhaber der wasserrechtlichen Erlaubnis mit Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung unmittelbar. Entsprechend dem Grundsatz des § 5 WHG ist jede Person verpflichtet, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden und eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen.

 

zu Ziffer 3:

Die Baggerseen sind von der Allgemeinverfügung ausgenommen, da diese in der Regel mit dem Grundwasser korrespondieren und die Grundwasserverhältnisse zwar niedrig aber noch ausreichend sind, sodass von geringen Entnahmen keine Beeinflussung der Grundwasserkörper zu erwarten sind.

 

zu Ziffer 4:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es ist nicht vertretbar, dass durch die Einlegung von Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen fortgesetzt werden können und dadurch die Ordnung des Gewässerhaushalts weiter verschlechtert wird. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der rudimentären gewässerökologischen Funktionsfähigkeit erforderliche minimale Abfluss nicht mehr zu gewährleisten. 

 

zu Ziffer 5:

Durch diese Regelung ist es möglich, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Beschränkungen in den Nummern 1 und 2 zuzulassen und zu steuern.

 

zu Ziffer 6:

Die Geltungsdauer der Verfügung bis zum 30.09.2026 orientiert sich an der aktuellen Abflusssituation und -prognose sowie der Witterungslage.

 

 

 

 

 

 

III. Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Landratsamt Sigmaringen, Leopoldstraße 4, 72488 Sigmaringen Widerspruch erhoben werden.

 

IV. Hinweise

 

  1. Die Einhaltung des Entnahmeverbots wird überwacht. Auf die Bußgeldvorschriften des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG und des § 126 Abs. 1 Nr. 4 WG wird hingewiesen. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung können Bußgelder bis zu einer Höhe von 100.000 € verhängt werden.

     

  2. Die Allgemeinverfügung inklusive ihrer Begründung kann bei der Infothek im Eingangsbereich des Landratsamtes Sigmaringen, Leopoldstraße 4, 72488 Sigmaringen während der Öffnungszeiten des Landratsamtes kostenlos eingesehen werden (§ 41 Abs. 4 S. 2 LVwVfG).

 

Sigmaringen, den 16.06.2026

 

Landratsamt Sigmaringen/Fachbereich Umwelt und Arbeitsschutz

 

gez.

 

Andreas Geiger