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Baum- und Heckenschnittarbeiten nur noch bis zum 1. März

Mit dem nahenden Frühling bereitet sich unsere heimische Tierwelt auf ihr Brutgeschäft vor. Besonders Bäume und Sträucher bieten einer Vielzahl von Tieren Brutmöglichkeiten und Lebensraum. Bitte beachten Sie daher, dass in der Zeit vom 1. März bis 30. September Bäume, Gebüsche, Hecken oder lebende Zäune nicht gefällt, abgeschnitten oder auf andere Art zerstört oder beeinträchtigt werden dürfen.

 

Lediglich ein Formschnitt von Hecken, sowie ein behutsamer Pflegeschnitt von Obstgehölzen ist möglich.

 

Eine Störung hier brütender Tierarten ist zu vermeiden, so dürfen z. B. Gehölze mit Vogelnestern oder Bruthöhlen vom 1. März bis 30. September nicht bestiegen werden.

 

Feldhecken und –gehölze in der freien Landschaft sowie Röhrichtbestände unterliegen dem besonderen Biotopschutz. Sie dürfen generell nicht entfernt werden. Notwendige Pflegemaßnahmen wie Gehölzrückschnitte oder Schilfmahd können von Oktober bis Ende Februar vorgenommen werden. Sie sollten möglichst schonend und abschnittsweise erfolgen.

 

Der zulässige Zeitraum für Baumfällungen reicht von Oktober bis Ende Februar. Häufig sind ältere Bäume von Baumfällungen betroffen. Gerade sie sind aber aufgrund ihrer Strukturen besonders wichtig für viele gefährdete Tierarten: In den Höhlen und Spalten ziehen Vögel und Fledermäuse ihren Nachwuchs groß. Zahlreiche Insekten sind auf Totholz angewiesen. Oft genügt ein Rückschnitt, um einen alten Baum gefahrlos stehen zu lassen und somit den Lebensraum für bedrohte Arten für einige Jahre zu erhalten.

 

Wir möchten Sie weiterhin darauf hinweisen, dass das Abbrennen von Bäumen, Hecken, Gebüsch und Röhricht sowie der Pflanzen auf Wiesen, Rainen, Brachflächen oder Böschungen ganzjährig verboten ist.

 

Bitte helfen Sie mit, die Lebensräume unserer heimischen Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten!

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Herdwangen-Schönach
Do, 26. Februar 2015

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