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Das Finanzamt informiert

Die gesetzliche Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2015 endet mit dem 31.05.2016, sofern die Erklärung nicht durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellt wird. Für Land- und Forstwirte, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht und die ihre Steuererklärung selbst erstellen, endet die Abgabefrist mit dem fünften Monat nach Ablauf ihres Wirtschaftsjahres.

 

Bitte beachten Sie, dass beginnend mit der Steuererklärung 2011 Personen, die Gewinneinkünfte (auch Photovoltaikanlagen), Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielen, gesetzlich zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen verpflichtet sind. Die während einer Übergangszeit gewährte Billigkeitsregelung gilt ab dem Jahr 2015 nicht mehr. In Papierform eingereichte Steuererklärungen sind deshalb nicht ordnungsgemäß und gelten als nicht abgegeben mit der Folge, dass die mit der Nichtabgabe einer Steuererklärung verbundenen Maßnahmen (Festsetzung von Zwangsgeldern und Verspätungszuschlägen, Schätzungen) eingeleitet werden müssen.

 

Informationen zur elektronischen Steuererklärung erhalten Sie unter www.elster.de.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Herdwangen-Schönach
Mo, 23. Mai 2016

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