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Parken auf Gehwegen und schmalen Fahrbahnen - Die Straßenverkehrsbehörde informiert

In der Vergangenheit haben die Beschwerden über zugeparkte Gehwege deutlich zugenommen. Aus diesem Grund weist die Straßenverkehrsbehörde darauf hin, dass das Parken und Halten auf Gehwegen nicht erlaubt ist (vgl. § 12 StVO) und für Passanten eine gefährliche Behinderung darstellt.

 

Nicht immer ist eine Beschilderung notwendig, die das Halten oder Parken regelt! Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sollten eigentlich jedem Führerscheininhaber bekannt sein. Leider müssen wir immer wieder feststellen, dass dem offensichtlich nicht so ist und Fahrzeuge derart rücksichtslos auf Gehwegen abgestellt werden, dass der Personenkreis, für den die Gehwege bestimmt sind, diesen nicht oder nur mit erheblichen und nicht akzeptablen Einschränkungen nutzen können. Nicht selten müssen beispielsweise Mütter mit Kinderwagen, ältere Personen mit Gehhilfen oder Kinder aufgrund der Behinderungen die Straße, statt des sicheren Gehwegs, benutzen und begeben sich dadurch unnötigerweise in Gefahr. In diesem Zusammenhang gilt es zu erwähnen, dass das Parken entlang den Bordsteinkanten an engen und unübersichtlichen Straßenstellen nicht erlaubt ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO). In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass beim Abstellen des Fahrzeugs eine Mindestrestfahrbahnbreite von 3,0 m eingehalten werden muss, um auch den breiteren Fahrzeugen, wie Busse, LKWs oder Rettungsdiensten die Durchfahrt zu gewährleisten. Die Fahrzeugführer werden daher gebeten, bei der Parkplatzsuche entsprechend umsichtig vorzugehen.

 

Denn immer wieder kommt es auch vor, dass auf schmalen Fahrbahnen so geparkt wird, dass Müllfahrzeuge oder Rettungsdienst nicht mehr durchfahren können. Die Straßenverkehrsbehörde informiert deshalb, dass gemäß § 12 Absatz 1 Nr. 1 StVO an engen Straßenstellen weder gehalten noch geparkt werden darf. Eine solche enge Stelle liegt dann vor, wenn durch parkende Fahrzeuge eine Restverkehrsfläche von weniger als 3,0m verbleibt. Daraus ergibt sich in der Straße ein gesetzliches Halteverbot für entsprechend breite Fahrzeuge. Es darf nur ganz am rechten Fahrbahnrand geparkt werden, und nur wenn eine Restverkehrsfläche von mindestens 3,0m frei bleibt. Auch versetzt darf nicht geparkt werden wenn dadurch Behinderungen für Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge entstehen können.

 

Die Straßenverkehrsbehörde bittet die Anwohner die beschriebenen grundlegenden Verkehrsregeln einzuhalten und auch Besucher entsprechend zu informieren. Andernfalls kann es zu Behinderungen für die Müllabfuhr, aber auch für Einsatzfahrzeuge der Rettungsdienste bzw. Feuerwehr kommen. Wird in einem solchen Fall ein Notfalleinsatz verzögert und entstehen dadurch Schäden, so haftet der falsch parkende Verkehrsteilnehmer persönlich, woraus sich erhebliche Schadensersatzzahlungen ergeben können.

 

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Veröffentlichung

Herdwangen-Schönach
Mo, 16. April 2018

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