Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) 2019

Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) hat am 25.05.2018 das Jahresprogramm 2019 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) ausgeschrieben. Die Gemeinde Herdwangen-Schönach stellt als Schwerpunktgemeinde für das Jahr 2019 erneut einen Antrag auf Aufnahme in das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) zu stellen. Es können grundsätzlich Anträge für alle Ortsteile und Förderschwerpunkte gestellt werden.

 

Gefördert werden Projekte, die lebendige Ortskerne erhalten, die zeitgemäßes Leben und Wohnen ermöglichen, die eine wohnortnahe Versorgung sichern sowie zukunftsfähige Arbeitsplätze schaffen. Im Jahresprogramm 2019 werden weiterhin prioritär Investitionen privater Haus- und Wohnungsbesitzer gefördert. Da sich die Ausschreibung auf Innenentwicklung und Bestandsgebäude konzentriert, wurde die Förderung auch für Siedlungsflächen aus den 60er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts geöffnet, sofern diese mit dem Ortskern zusammengewachsen sind.

 

Es gelten die folgenden Förderschwerpunkte, Maßnahmen und Fördersätze:

 

1. Förderschwerpunkt Wohnen

 

  • Umfassende Modernisierung von bestehenden Wohngebäuden

 

Ältere Gebäude können modernisiert und den heute üblichen Wohnbedürfnissen angepasst werden. Gefördert werden Baumaßnahmen, wie die Dämmung der Fassade und des Daches, Erneuerung von Fenstern und die Modernisierung der Sanitärinstallationen. Grundsätzlich werden nur umfassende Modernisierungsmaßnahmen gefördert (mind. drei Gewerke).

 

Die Förderhöhe beträgt in der Regel 30% und bis zu 20.000,-€ je Wohneinheit.

 

  • Umnutzung leerstehender Gebäude zu Wohnungen

 

Ehemalige Scheunen und landwirtschaftliche Anwesen prägen noch immer das Ortsbild im Ortskern. Um das Ortsbild zu erhalten, können diese Gebäude zu Wohnungen umgebaut oder gewerblich genutzt werden.

 

Die Förderhöhe beträgt in der Regel 30% und bis zu 50.000,-€ je Wohneinheit für Privatpersonen.

 

Für Mietwohnungen gelten abweichende Regelungen.

 

  • Baulückenschließung durch dorfgerechte und maßstäbliche Wohngebäude

 

maßstäbliche Neubebauung als Ersatz für abgängige Bausubstanz / Baulückenschließung. Baulücken können durch maßstäbliche Wohngebäude genutzt werden. Hierdurch erfährt der Ortskern eine Belebung und der Landschaftsverbrauch wird eingedämmt. Voraussetzung: abgängige Altsubstanz.

 

Die Förderhöhe beträgt in der Regel 30% und bis zu 20.000,-€ / Voraussetzung: Eigennutzung.

 

Ziel der Programmausschreibung 2019 ist es, weiterhin Impulse zur Nutzung innerörtlicher Flächen zu setzen. Innen- und Ortskernentwicklung sind von zentraler Bedeutung für vitale Städte und Gemeinden. Die Schaffung von zeitgemäßem und bezahlbarem Wohnraum ist gegenwärtig in den Städten und Gemeinden eine der zentralen Herausforderungen. Der Grundsatz „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ muss dabei in der kommunalen Baulandpolitik zum Regelfall werden. Gute innerörtliche Bausubstanz muss erhalten und zu zeitgemäßem Wohnraum umgebaut werden Baufällige Gebäude hingegen können weichen und Platz für Neues schaffen.

 

2. Förderschwerpunkt Grundversorgung:

 

Unterstützt werden Unternehmensinvestitionen, denen für die Funktionsfähigkeit und die Lebensqualität in den Ortsteilen eine besondere Bedeutung zukommt. Förderfähig sind die Reaktivierung von Brachen, Neubauten oder Erweiterungsbauten (z.B. Bäcker, Metzger, Lebensmittelgeschäft, Gasthäuser, o.ä.).

 

Fördersatz: bis zu 20 %

Höchstbetrag: 200.000 €

 

3. Förderschwerpunkt Arbeiten:

 

Zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen können kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 100 Beschäftigten gefördert werden. Förderfähig sind die Reaktivierung von Gewerbebrachen, die Verlagerung von Unternehmen aus bestehenden Gemengelagen, die Neuansiedlung sowie die Erweiterung von Unternehmen.

 

Fördersatz: 10 % (15% für kleine Unternehmen für Verlagerung/Reaktivierung)

Höchstbetrag: 200.000 €

 

4. Förderschwerpunkt Gemeinschaftseinrichtungen:

Förderfähig sind der Um- und Neubau von Gemeinbedarfseinrichtungen sowie die Umnutzung zur Gemeinbedarfseinrichtung.

 

Fördersatz: 40 %

Höchstbetrag: 500.000 €

 

Projekte mit Einsatz von CO2 bindenden Baustoffen z.B. Holz in der Tragwerkskonstruktion können einen um 5% -Punkte erhöhten Fördersatz erhalten.

 

Welche Unterlagen müssen eingereicht werden und was gilt es zu beachten?

(Vorlage 5-fach, 1x Gemeinde, je 2x LRA, RP Tübingen)

Antragsformulare mit Originalunterschrift

  • Projektbeschreibung der Maßnahme

  • Lageplan und Bildmaterial zu Dokumentationszwecken

  • Kostenschätzung nach DIN 276 mit Originalunterschrift des Planers/Architekten

  • Detaillierte Planunterlagen

  • Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben eine Mehrfertigung der Bauantragsunterlagen. Die Baugenehmigung ist bis zur Bewilligung vorzulegen.

 

Hinweise:

  • Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere

  • die Mehrwertsteuer und unbare Eigenleistungen

  • Mietwohnungen in Neubauvorhaben

  • Grunderwerbskosten bzw. beim Erwerb von Gebäuden der Bodenwert

  • Investitionen, die über Mietkauf, Leasing oder vergleichbare Instrumente finanziert werden

  • Die Förderdaten (Zuwendungsempfänger, Bezeichnung des Vorhabens und die Höhe der Zuwendung) können veröffentlicht werden – eine entsprechende Einverständniserklärung ist zu unterzeichnen

  • Zuwendungen unter 5.000 € werden nicht bewilligt

  • Die Projektförderung erfolgt als Anteilsfinanzierung und wird als Zuschuss gewährt.

 

Wie ist der zeitliche Ablauf?

Anträge von Privatpersonen und Unternehmen sind bis zum 05.09.2018 bei der Gemeindeverwaltung Herdwangen-Schönach, Dorfstraße 49, 88634 Herdwangen-Schönach einzureichen.

 

Die gesammelten Anträge werden nach Prüfung und ggf. Vervollständigung bis 30.09.2018 (Ausschlusstermin) an die zuständigen Stellen Landratsamt Sigmaringen und Regierungspräsidium Tübingen weitergeleitet.

 

Verspätet eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden.

 

Mit einer Entscheidung über die Programmaufnahme durch das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz kann im Frühjahr 2019 gerechnet werden.

 

Achtung:

Vor Erteilung eines Bewilligungsbescheides darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden. Bei einem vorzeitigen Baubeginn verfällt der Anspruch auf einen Zuschuss!

 

Wer ist Ihr Ansprechpartner?

Genaue Auskünfte über die Fördermodalitäten und die entsprechenden Antragsformulare erhalten Sie bei Bürgermeister Ralph Gerster, Telefon: 07557/92000, E-Mail: r.gerster@herdwangen-schönach.de

 

Weitere Informationen zum ELR finden Sie auch auf der Homepage der Regierungspräsidien unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Land/ELR/Seiten/ELR-Antragstellung.aspx

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Herdwangen-Schönach
Mo, 25. Juni 2018

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