Landesregierung beschließt weitere Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus

Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten seit Montag, den 23. März 2020.
 
Bund und Länder haben am Sonntagnachmittag ihre gemeinsame Linie für Maßnahmen im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus weiter konkretisiert. Dabei wurde auf weitergehende Ausgangssperren verzichtet, statt dessen erfolgte die Einigung auf ein umfangreiches Kontaktverbot.
 
In Baden-Württemberg ist bereits durch den Erlass zur Änderung der Corona-Verordnung vom 20. März 2020 eine weitestgehende Umsetzung eines solchen Kontaktverbotes umgesetzt.
 
Eine Verschärfung erfolgt in folgenden Punkten:
• Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
 
Die Änderungsverordnung umfasst zudem folgende technische Änderungen:
• Präzisierung von Hygienebestimmungen.
• Klarstellende Regelung bei Mischsortimenten.
• Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Einrichtungen können betrieben werden.
• Befristung der Schließung von Reisebusunternehmen (nur) bis 19. April (analog zu anderen Einrichtungen).
• Klarstellung des Bezugs der Reiseverbote auf ausländische Risikogebiete.
 
Die Änderungen für Baden-Württemberg werden durch eine abermalige Anpassung der CoronaVO umgesetzt. Diese finden Sie unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/landesregierung-beschliesst-massnahmen-gegen-die-ausbreitung-des-coronavirus/
 
Hier zusammengefasst die akutellen Anpassungen:
 
  • Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, die sozialen Kontakte so weit wie möglich zu reduzieren
  • Mindestabstand im öffentlichen Raum von mindestens 1,50 Metern
  • Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einer weiteren Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet
  • Der Weg zur Arbeit, zur Betreuung von Hilfsbedürftigen, zum Einkauf von Lebensmitteln, Arztbesuche, Teilnahme an erforderlichen Terminen, individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft bleiben weiter möglich
  • Gruppen feiernder Menschen, auch im Privaten, sind inakzeptabel
  • Untersagt sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen
  • Untersagt sind Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.
  • Auch alle sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt
  • Gastronomiebetriebe werden geschlossen, nur Lieferdienste sowie Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten ist gestattet
  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege werden geschlossen - Ausnahmen gelten nur für medizinisch notwendige Dienste
  • In allen Betrieben ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen umzusetzen
  • Bei Bestattungen unter freiem Himmel sind maximal 10 Personen erlaubt. Ein Trauergottesdienst darf nicht abgehalten werden.
  • Die Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben

 

Alle Bürgerinnen und Bürger sind dringend aufgefordert, sich an diese Vorgaben zu halten, um die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen.

 

Bitte halten Sie sich daran – in Ihrem und in unser aller Interesse!