Neunte Änderungsverordnung zur 5. CoronaVO

Die Änderung der CoronaVO wurde gestern in den späten Abendstunden beschlossen und notverkündet. Zusätzlich zur Öffnung der Friseurbetriebe treten folgende Änderungen zum 1. März 2021 in Kraft:

  • § 1 b Abs. 1 Nr. 9: Praktische Fahrausbildung und Fahrprüfung ist wieder möglich. Theorieunterricht ist weiterhin nur online erlaubt.
  • § 1 d Abs. 2 Nr. 11: Der Verkauf von Pflanzen und sonstigen gartenbaulichen Erzeugnissen, einschließlich des notwendigen Zubehörs, in Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Gartenmärkten und Gartencentern von Bau und Raiffeisenmärkten ist wieder möglich.

 

Eine Übersicht der ab 1. März gültigen Regelungen sowie der geschlossenen und offenen Einrichtungen oder Aktivitäten stellt das Land auf seiner Website zur Verfügung.