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Land erlässt die 3. Änderung der Corona-Verordnung Absonderung

Das Sozialministerium von Baden-Württemberg hat am 16. April 2021 die 3. Änderung der Corona-Verordnung Absonderung erlassen. Diese Verordnung gilt ab dem 19. April 2021 und hat folgende wesentlichen Regelungen zum Inhalt:

§ 1:
Der Begriff „Kontaktpersonen der Kategorie I“ wurde in „Enge Kontaktperson“ geändert (Nr. 8). Die Begriffsbestimmungen für „Genesene Person“ (Nr. 11), „Geimpfte Person“ (Nr. 12) und „Abgeschlossene Impfung“ (Nr. 13) wurden neu aufgenommen.

§ 2 Abs. 2:
Ein Verlassen des Absonderungsortes ist zur Durchführung einer Testung erlaubt.

§ 3 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3:
Die Absonderung endet generell, auch wenn keine besorgniserregende Variante festgestellt wurde, frühestens 14 Tage nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit bzw. nach Erstnachweis des Erregers. Die Ausnahme für positiv getestete Personen, die nicht mit einer besorgniserregenden Virusvariante infiziert sind, wurde gestrichen.

§ 4 Abs. 1 und 2:
Von der grundsätzlichen Absonderungspflicht von Haushaltsangehörigen sowie engen Kontaktpersonen sind geimpfte Personen und genesene Personen, soweit die Infektion nicht länger als sechs Monate zurückliegt, ausgenommen. Von dieser Ausnahme gibt es wiederum Rückausnahmen:

  • Genesene Personen sind nicht von der Absonderungspflicht befreit, wenn bei der infizierten Kontaktperson eine besorgniserregende Virusvariante (außer der Variante B.1.1.7) festgestellt wurde. Sind die genesenen Personen allerdings von derselben besorgniserregenden Virusvariante genesen, greift die Ausnahme wieder (Nr. 1).
  • Genesene und geimpfte Personen sind nicht von der Absonderungspflicht befreit, wenn sie typische Symptome aufweisen, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus hindeuten (Nr. 2).
  • Geimpfte Bewohnerinnen und Bewohner einer stationären Einrichtung für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder geimpfte Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern oder Reha-Einrichtungen für die Dauer ihres stationären Aufenthalts sind nicht von der Absonderungspflicht befreit. Hiervon können Ausnahmen von dem zuständigen Gesundheitsamt gemacht werden (Nr. 3).

§ 4a Abs. 1:
Es besteht künftig eine Testpflicht für enge Kontaktpersonen.