Neue Corona-Verordnung zum 28. Juni 2021

Die Landesregierung hat zum 28. Juni 2021 die Corona-Verordnung des Landes komplett überarbeitet und wesentlich vereinfacht. Die vier neuen Inzidenzstufen tragen zum einem dem derzeit entspannten Infektionsgeschehen Rechnung, ziehen aber auch ganz klare Grenzen für den Fall, dass die Infektionszahlen wieder steigen. 

 

Überschreitet ein Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den jeweiligen Schwellenwert, werden die Öffnungen wieder zurückgenommen. 

 

Die aktuellen Zahlen und Statistiken zu den Inzidenzzahlen im Landkreis Sigmaringen finden Sie auch auf der Homepage des Landkreises

Die neue Verordnung richtet sich nach den verschiedenen Lebensbereichen. Mit sinkenden Inzidenzen gibt es wieder mehr Normalität im Alltag. Dies betrifft unter anderem die Kontaktbeschränkungen, private Feiern, öffentliche Veranstaltungen sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen.

Was das für die einzelnen Lebensbereiche bedeutet, sind in den FAQ für Sie aufbereitet.

 

Der Allgemeine Teil umfasst folgende Regelungen:

  • § 1 Ziel, Inzidenzstufen, Verfahren

Das bisherige System der Öffnungsstufen entfällt. Neu eingeführt werden in § 1 Abs. 2 vier Inzidenzstufen:

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    • Inzidenzstufe 1: Sieben-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis erreicht einen Wert von höchstens 10.
    • Inzidenzstufe 2: Sieben-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis erreicht einen Wert über 10 und höchstens 35.
    • Inzidenzstufe 3: Sieben-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis erreicht einen Wert von über 35 und höchstens 10
    • Inzidenzstufe 4: Sieben-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis erreicht einen Wert von über 50.
  • § 2 Allgemeine Abstands- und Hygieneregeln
  • § 3 Maskenpflicht

Grundsätzlich gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (Abs. 1), Ausnahmen hiervon, z.B. im privaten Bereich oder im Freien, werden in Abs. 2 aufgeführt.

  • § 4 Geimpfte, genesene und getestete Personen, Nachweis
    Die Regelungen zum Testnachweis für Schülerinnen und Schüler gelten nun auch entsprechend für Kindertageseinrichtungen.
  • § 5 Hygienekonzept
  • § 6 Datenverarbeitung

 

Teil 2 – Besondere Regelungen – orientiert sich an den verschiedenen Lebensbereichen. Die Beschränkungen gelten jeweils abhängig von den Inzidenzstufen. Hiervon umfasst sind:

  • § 7 Allgemeine Kontaktbeschränkungen
  • § 8 Veranstaltungen
  • § 9 Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes
  • § 10 Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen
  • § 11 Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen
  • § 12 Außerschulische, berufliche und akademische Bildung
  • § 13 Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten
  • § 14 Handels- und Dienstleistungsbetriebe
  • § 15 Sport und Sportveranstaltungen
  • § 16 Schlachtbetriebe und der Einsatz von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft

In diesem Teil wurde von umfangreichen Detailregelungen abgesehen; sofern Bedarf der Konkretisierung besteht, soll dies in der Begründung aufgegriffen oder Regelungen aus der CoronaVO in Ressort-Verordnungen überführt werden.

Die inhaltlichen Regelungen je Inzidenzstufe können Sie der beigefügten Übersicht entnehmen.

 

Teil 3 enthält die Schlussvorschriften, insbesondere

  • § 17 Weitergehende Maßnahmen, Einzelfallentscheidungen, Modellvorhaben
  • § 18, 19 und 20 Verordnungsermächtigungen
  • § 21 Ordnungswidrigkeiten
  • § 22 Übergangsvorschrift
    Für die Zählung der maßgeblichen Tage zum Wechsel der Inzidenzstufen werden die fünf vor dem 28.06.2021 liegenden Tage mitgezählt.
  • § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Die Verordnung tritt am Montag, 28. Juni 2021, in Kraft und gilt bis 26. Juli 2021.

 

Die Verordnung sowie den Stufenplan auf einen Blick erhalten Sie anbei. FAQ zu den Regelungen für die einzelnen Lebensbereiche stehen auf der Website des Landes zur Verfügung.  Die Begründung liegt derzeit noch nicht vor, soll jedoch zeitnah unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ zum Abruf bereit gestellt werden.