Erweiterung der Notbetreuung in Schule und Kindertageseinrichtung ab 27.04.2020

Liebe Eltern,

 

im Rahmen ihrer Beschlüsse vom 15. April 2020 haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder festgelegt, dass die Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung des Corona-Virus aufrechterhalten werden und Kindertageseinrichtungen für den regulären Betrieb weiterhin geschlossen bleiben. Oberste Priorität hat dabei, eine weitere sich rasant ausbreitende Infektionswelle zu verhindern. Nachdem das wirtschaftliche Leben in den nächsten Tagen langsam wieder hochfährt, hat das Land Baden-Württemberg entschieden, die Notbetreuung in Baden-Württemberg auszuweiten, um Eltern, die einer präsenzpflichtigen Arbeit nachgehen, zu entlasten.

 

Vom 27. April 2020 an wird deshalb die Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen, in der Kindertagespflege, an Grundschulen sowie an den weiterführenden Schulen ausgeweitet. Neu ist insbesondere, dass nicht nur Kinder, deren Eltern Teil der kritischen Infrastruktur sind, Anspruch auf Notbetreuung haben, sondern grundsätzlich Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte, beziehungsweise die oder der Alleinerziehende, einen außerhalb der Wohnung präsenzpflichtigen Arbeitsplatz haben, für ihren Arbeitgeber dort als unabkömmlich gelten und durch diese Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind.

 

Das Angebot bleibt dabei weiter eine Notbetreuung. Aus Gründen des Infektionsschutzes wird die Erweiterung deshalb auch künftig nur einen begrenzten Personenkreis umfassen können. Vor diesem Hintergrund müssen die Eltern eine Bescheinigung von ihrem Arbeitgeber vorlegen in der bescheinigt wird, dass eine Präsenzpflicht besteht und der/die Mitarbeiter/in unabkömmlich gestellt wird. Bei selbstständig oder freiberuflich Tätigen genügt eine Eigenbescheinigung. Weiterhin bedarf es der schriftlichen Erklärung beider Erziehungsberechtigten oder von der oder dem Alleinerziehenden, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist. Die Gemeinde Herdwangen-Schönach hat hierzu das angehängte Formular ausgearbeitet, um sämtliche für die Entscheidung über die Notbetreuung erforderlichen Unterlagen zusammen zu haben.

 

Die Notbetreuung findet wie bislang in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bislang besucht, durch deren Personal in möglichst kleinen Gruppen statt. Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Gruppengröße beträgt bei Kindertageseinrichtungen höchstens die Hälfte der laut Betriebserlaubnis genehmigten Gruppengröße, in Schulen höchstens die Hälfte des für die jeweilige Schulart geltenden Klassenteilers. Da auch in der Notbetreuung der Infektions-und Gesundheitsschutz immer Vorrang hat, kann die Einrichtung gemeinsam mit dem Einrichtungsträger die Gruppengröße reduzieren, falls sich andernfalls die Infektionsschutzregeln nicht einhalten lassen.

 

Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um für alle Kinder die Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung zu ermöglichen, haben Kinder Vorrang, bei denen

 

  1. ein Elternteil in der kritischen Infrastruktur (gemäß Corona-Verordnung) arbeitet und unabkömmlich ist, oder

  2. Kinder, für die das Jugendamt festgestellt hat, dass die Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist, sowie

  3. Kinder, die im Haushalt einer bzw. eines Alleinerziehenden leben.

 

Die Entscheidung, welche Kinder die Notbetreuung dann in Anspruch nehmen können, wurde vom Kultusministerium dann an die Kommunen übertragen. Es ist nach dem aktuellen Stand davon auszugehen, dass wir mehr Bedarf an Notbetreuungsplätzen haben, wie tatsächlich Plätze zur Verfügung gestellt werden können. Notbetreuungsplätze können nicht auf Dauer garantiert werden. Ggf. kann es sein, dass aufgrund späterer Anmeldungen und der begrenzten Platzkapazitäten Plätze wieder für Kinder von Eltern, die in systemrelevanten Bereichen arbeiten freigegeben werden müssen. Wir bedauern dies, haben aufgrund der dynamischen Veränderungen und sich ständig ändernden Verordnungen und Vorschriften des Landes derzeit leider keine anderen verlässlicheren Lösungsansätze.

 

Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport hat auf seinen Internetseiten weitergehende Informationen zur Erweiterung der Notbetreuung veröffentlicht.

 

Eltern, die die Notbetreuung in Anspruch nehmen müssen, werden gebeten, ihr Kind bzw. ihre Kinder mittels beiliegendem Formblatt, samt Arbeitgeberbescheinigung für jeden Erziehungsberechtigten getrennt, anzumelden. Für die Inanspruchnahme der Notbetreuung werden für den Monat Mai Kindergartenbeiträge erhoben.

 

Dies gilt auch für diejenigen Eltern, deren Kind bzw. Kinder schon bisher in der Notbetreuung aufgenommen sind.

 

Herdwangen-Schönach, den 21.04.2020

 

Ralph Gerster

Bürgermeister