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Öffentliche Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Tübingen

Verordnung des Regierungspräsidiums Tübingen zur Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Verordnung – FFH-VO)

 

Das Regierungspräsidium Tübingen beabsichtigt, zur Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) eine Verordnung gemäß § 36 Absatz 2 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz – NatSchG) vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585), zuletzt mehrfach geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21.11.2017 (GBl. S. 597, ber. S. 643, ber. 2018, S. 4), zu erlassen.

Anlass hierfür ist die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013; FFH-Richtlinie), welche - zusammen mit der Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013) Grundlage für die Errichtung des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes mit der Bezeichnung NATURA 2000 ist. Innerhalb dieses Schutzgebietsnetzes sollen durch den Erhalt der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen die biologische Vielfalt und das europäische Naturerbe bewahrt werden.

Gemäß Artikel 4 Absatz 4 FFH-Richtlinie sind die FFH-Gebiete von den Mitgliedsstaaten als besondere Schutzgebiete auszuweisen. Dies erfolgt in Baden-Württemberg durch gebietsbezogene Bestimmungen des Landesrechts im Sinne des § 32 Absatz 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434).

 

Das nach § 36 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 23 Absatz 8 NatSchG für die Ausweisung zuständige Regierungspräsidium Tübingen kommt mit dem Erlass einer Rechtsverordnung den europarechtlichen Verpflichtungen nach.

Der Erlass soll mittels einer Sammelverordnung in Übersichtskarten sowie in Detailkarten mit genauer Abgrenzung der FFH-Gebiete im Maßstab 1:5.000 einschließlich der gebietsweise konkretisierten Erhaltungsziele für die in den FFH-Gebieten vorkommenden Lebensraumtypen und Arten erfolgen. Dies bedeutet, dass alle FFH-Gebiete im Regierungsbezirk Tübingen in einer Verordnung ausgewiesen werden.

 

Regierungsbezirksübergreifende FFH-Gebiete werden von demjenigen Regierungspräsidium ausgewiesen, in dessen Bezirk der überwiegende Flächenanteil des regierungsbezirksübergreifenden FFH-Gebiets liegt (§ 36 Absatz 3 NatSchG in Verbindung mit § 23 Absatz 8 Satz 2 Halbsatz 1 NatSchG). Hiervon bestehen für zwei regierungsbezirksübergreifende FFH- Gebiete Ausnahmen. Eine Ausnahme besteht für das regierungsbezirksübergreifende FFH-Gebiet „Hungerbrunnen-, Sacken- und Lonetal“ (Gebietsnummer 7426-341), das aufgrund Bestimmung durch die oberste Naturschutzbehörde Gegenstand der FFH-VO des Regierungspräsidiums Stuttgart ist, obgleich der überwiegende Flächenanteil auf dem Gebiet des Regierungsbezirks Tübingen liegt ( § 36 Abs. 3 NatSchG in Verbindung mit § 23 Absatz 8 Satz 2 Halbsatz 2 NatSchG). Eine weitere Ausnahme besteht für das FFH-Gebiet „Ablach, Baggerseen und Waltere Moor“ (Gebietsnummer 8020-341), das aufgrund Bestimmung durch die oberste Naturschutzbehörde Gegenstand der FFH-VO des Regierungspräsidiums Freiburg ist, obgleich der überwiegende Flächenanteil des FFH-Gebiets auf dem Gebiet des Regierungsbezirks Tübingen liegt (§ 36 Absatz 3 NatSchG in Verbindung mit § 23 Absatz 8 Satz 2 Halbsatz 2 NatSchG).

 

Der räumliche Geltungsbereich der Sammelverordnung des Regierungspräsidiums Tübingen erstreckt sich daher auf die Landkreise Alb-Donau-Kreis, Biberach, Bodenseekreis, Ravensburg, Reutlingen, Sigmaringen, Tübingen und Zollernalbkreis sowie den Stadtkreis Ulm im Regierungsbezirk Tübingen sowie auf die Landkreise Böblingen, Esslingen und Heidenheim im Regierungsbezirk Stuttgart, die Landkreise Konstanz und Tuttlingen im Regierungsbezirk Freiburg sowie den Landkreis Freudenstadt im Regierungsbezirk Karlsruhe.

 

Die 56 zu verordnenden FFH-Gebiete betreffen 218 von 254 Gemeinden sowie den gemeindefreien Gutsbezirk Münsingen im Regierungsbezirk Tübingen, 15 Gemeinden im Regierungsbezirk Stuttgart, 5 Gemeinden im Regierungsbezirk Freiburg und 1 Gemeinde im Regierungsbezirk Karlsruhe.

 

Die im Bereich der FFH-Gebiete bestehenden Schutzgebietsverordnungen bleiben weiterhin gültig.

 

Der Entwurf der Verordnung mit der Anlage 1, die die festgelegten FFH-Gebiete näher bestimmt und die die in den jeweiligen FFH-Gebieten vorkommenden Lebensraumtypen und Arten sowie die zugehörigen lebensraumtyp- und artspezifischen Erhaltungsziele festlegt und der Anlage 2, die die Übersichtskarten und Detailkarten zur Gebietsabgrenzung der FFH-Gebiete enthält, liegt in Papierform beim Regierungspräsidium Tübingen ,Konrad-Adenauer-Straße 40, 72072 Tübingen, Erdgeschoss, Raum E 01 für die Dauer von zwei Monaten, in der Zeit

 

vom 09. April 2018 bis einschließlich 08. Juni 2018

 

während der Sprechzeiten zur kostenlosen Einsicht durch jedermann aus.

Ergänzend wird der Verordnungsentwurf einschließlich der zwei Anlagen für die Dauer der öffentlichen Auslegung auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Tübingen unter

 

https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/Service/Bekanntmachung/FFH-Verordnung/Seiten/default.aspx

 

veröffentlicht.

Des Weiteren wird der Verordnungsentwurf einschließlich der zwei Anlagen für die Dauer der öffentlichen Auslegung bei den folgenden räumlich betroffenen Naturschutzbehörden bei dem Stadtkreis und den Landratsämtern im Regierungsbezirk Tübingen zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten elektronisch bereitgestellt:

 

  • Stadt Ulm, Bürgerservice Bauen, Münchner Straße 2, 89073 Ulm, Erdgeschoss/Ebene 0
  • Landratsamt Alb-Donau-Kreis, Schillerstraße 30, 89077 Ulm, Ebene 0, Zimmer 0A-09 „Information“
  • Landratsamt Biberach, Rollinstraße 9, 88400 Biberach a.d. Riß, Erdgeschoss, Zimmer 0.37 (Bürgerinformation)
  • Landratsamt Bodenseekreis, Umweltschutzamt, Glärnischstr. 1-3, 88045 Friedrichshafen, Glärnischsaal, Zimmer G 401 im 4. Stock
  • Landratsamt Ravensburg, Bau- und Umweltamt, Gartenstraße 107, 88212 Ravensburg, 3. Obergeschoss, Raum 319
  • Landratsamt Reutlingen, Kreisbauamt - Untere Naturschutzbehörde - , Schulstraße 26, 72764 Reutlingen, 2. Obergeschoss, Flurbereich vor Zimmer 2.07
  • Landratsamt Sigmaringen, Fachbereich Umwelt und Arbeitsschutz, Leopoldstraße 4, 72488 Sigmaringen, Flur Ebene 6, gegenüber Zimmer 608
  • Landratsamt Tübingen, Wilhelm-Keil-Str.50, 72072 Tübingen, Abt. Landwirtschaft, Baurecht und Naturschutz, Zimmer A3 31
  • Landratsamt Zollernalbkreis, Hirschbergstr. 29, 72336 Balingen, 2. Stock, Zimmer 240.

 

Auf Grund regierungsbezirksübergreifender FFH-Gebiete wird der Verordnungsentwurf einschließlich der Anlagen für die Dauer der öffentlichen Auslegung auch bei den Naturschutzbehörden der folgenden Landratsämter im Regierungsbezirk Stuttgart elektronisch bereitgestellt:

 

  • Landratsamt Böblingen, Parkstraße 16, 71034 Böblingen, Gebäudeteil D, 4. Stockwerk Landwirtschaft und Naturschutz/ Energieagentur, vor Zimmer D 432
  • Landratsamt Esslingen, Pulverwiesen 11, 73728 Esslingen a.N., Altbau, 5. Stock, Zimmer 504
  • Landratsamt Heidenheim, Felsenstraße 36, 89518 Heidenheim/Brenz, Gebäude A, Zimmer A 017.

 

Auf Grund regierungsbezirksübergreifender FFH-Gebiete wird der Verordnungsentwurf einschließlich der Anlagen für die Dauer der öffentlichen Auslegung auch bei den Naturschutzbehörden der folgenden Landratsämter im Regierungsbezirk Freiburg elektronisch bereitgestellt:

 

  • Landratsamt Konstanz, Benediktinerplatz 1, 78467 Konstanz, Raum Nr. B225 (2.OG)
  • Landratsamt Tuttlingen, Bahnhofstraße 100, 78532 Tuttlingen, Zimmer 273, 2. OG.

 

Auf Grund eines regierungsbezirksübergreifenden FFH-Gebiets wird der Verordnungsentwurf einschließlich der Anlagen für die Dauer der öffentlichen Auslegung auch bei der Naturschutzbehörde des folgenden Landratsamts im Regierungsbezirk Karlsruhe elektronisch bereitgestellt:

 

  • Landratsamt Freudenstadt, Herrenfelder Straße 14, 72250 Freudenstadt, Bau- und Umweltamt, 2. Stock, Zimmer 245.

 

 

Rechtsverbindlich sind nur das bei dem Regierungspräsidium Tübingen durchgeführte Verfahren und die dort öffentlich ausgelegten Unterlagen in Papierform.

 

Bedenken, Anregungen und Anmerkungen zu dem Verordnungsentwurf einschließlich der Anlagen können während der Auslegungsfrist schriftlich (Adresse: Regierungspräsidium Tübingen, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen), zur Niederschrift (beim Regierungspräsidium Tübingen, Konrad-Adenauer-Straße 40, 72072 Tübingen, Erdgeschoss, Raum E 01) oder elektronisch (an die E-Mailadresse: ffhvo@rpt.bwl.de) vorgebracht werden. Hierzu kann das auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Tübingen bereitgestellte Formular verwandt werden.

 

Tübingen, den 15. Februar 2018

Regierungspräsidium Tübingen

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Herdwangen-Schönach
Mo, 19. Februar 2018

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