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Änderungen der Corona-Verordnung des Landes zum 1. Dezember 2020

Hier finden Sie die seit 1. Dezember 2020 geltenden Veränderungen im Überblick:

 

Was ändert sich bei den Kontaktbeschränkungen?

Es dürfen sich statt bisher zehn ab dem 1. Dezember 2020 nur noch maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten treffen. Anders als bisher zählen die Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahren nicht zur Personenzahl und sind von dieser Regelung ausgenommen. Bestehen zwei Haushalte aus mehr als fünf Personen über 14 Jahren, gilt trotzdem die Obergrenze von fünf Personen. Die Ausnahme für geradlinige Verwandte (Großeltern-Eltern-Kinder) jeweils einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen LebensgemeiAnschaft gilt weiter. Diese dürfen auch aus mehr als zwei Haushalten kommen. Es dürfen aber auch hier insgesamt nicht mehr als fünf Personen sein.

 

Wenn in einem Haushalt mehr als 5 Personen wohnen, darf man denn keinen Besuch mehr bekommen?

Ja, da es darum geht, die Kontakte weiter einzuschränken ist es dann nicht mehr möglich Besuch zu empfangen.

Was ist unter der Ausnahme für bis 14-jährige zu verstehen?

Kinder bis einschließlich 14 Jahren (also bis zu ihrem 15. Geburtstag) zählen bei der Berechnung der Personenzahl nicht mit. Damit soll vermieden werden, dass es ob der Begrenzung auf fünf Personen zu besonderen sozialen Härten kommt. Es gilt aber auch hier weiter die Beschränkung, dass die Kinder aus maximal zwei Haushalten kommen dürfen oder mit der Ausgangsperson (Einladender) geradlinig verwandt sein müssen. So sind Treffen oder Feiern mit Kindern aus mehr als zwei Haushalten weiterhin nicht erlaubt.
 

Gibt es Änderungen bei nicht privaten Veranstaltungen?

Bei nicht privaten Veranstaltungen wie Eigentümerversammlung, Vereinsversammlungen, Kirchengemeinderäte sind keine Änderungen geplant. Es gilt weiterhin kritisch zu prüfen, ob die Veranstaltung nicht verschoben, oder virtuell durchgeführt werden kann. Wenn die Veranstaltung durchgeführt werden muss gelten die in der Corona-Verordnung beschriebenen Hygieneauflagen (§10).

 

Was ändert sich bei der Maskenpflicht?

Ab dem 1. Dezember gilt auch für Arbeits- und Betriebsstätten eine Maskenpflicht. Diese Pflicht besteht insbesondere in Fluren, Treppenhäusern, Teeküchen, Pausenräumen, sanitären Einrichtungen und sonstigen Begegnungsflächen. Von dieser Pflicht kann am eigenen Arbeitsplatz abgewichen werden, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen dauerhaft sicher eingehalten werden kann. Die Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, dass die Maßnahmen eingehalten werden. Die Maskenpflicht gilt auch in Arbeitsstätten unter freiem Himmel, auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle, siehe auch § 2 Arbeitsstättenverordnung.

 

Die Maskenpflicht gilt nicht in Einrichtungen im Sinne des § 1 Kindertagesbetreuungsgesetz (Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen und Einrichtungen zur Kleinkindbetreuung) für Kinder, pädagogisches Personal und Zusatzkräfte dieser Einrichtungen.

Des Weiteren gilt ab dem 1. Dezember eine Maskenpflicht auch vor Einkaufszentren, Ladengeschäften und Märkten im Sinne der §§ 66 (Großmärkte) , 67 (Wochenmärkte) und 68 (Spezialmärkte und Jahrmärkte) der Gewerbeordnung (GewO) sowie den zugehörigen Parkplätzen.

 

Wie bisher gilt die Maskenpflicht auch weiter in stark frequentierten Fußgängerbereichen wie Einkaufsstraßen, Fußgängerzonen und Plätzen. Dazu können jetzt auch je nach zeitlichen und räumlichen Gegebenheiten auch Friedhofs-, Kirch-, Schul-, Wander- und sonstige Fußwege zählen, wenn dort viel Fußgänger unterwegs sind und der Abstand nicht eingehalten werden kann.

In den Schulen gilt weiter die Maskenpflicht ab der fünften Klasse. Dies ist in der Corona-Verordnung Schule des Kultusministeriums geregelt.

Darüber hinaus gelten die bisherigen Regeln zur Maskenpflicht weiter.

 

Was ist mit Weihnachten und Silvester?

An den Weihnachtstagen dürfen maximal zehn Personen zusammenkommen. Kinder bis einschließlich 14 Jahren (also bis zu ihrem 15. Geburtstag) zählen bei der Berechnung der Personenzahl nicht mit. Ansonsten gilt die obere Begrenzung auf zehn Personen unabhängig von Verwandtheitsgrad der Personen.

 

Für Weihnachten ist die Beschränkung auf zwei Haushalte aufgehoben. Mit dieser Regelung soll Weihnachten auch in diesem besonderen Jahr als Fest im Kreise von Familie und Freunden, wenn auch im kleineren Rahmen, möglich sein. Denn diese Tage sind für den familiären und gesellschaftlichen Zusammenhalt besonders wichtig.

Ob eine solche Lockerung realisiert werden kann, hängt entscheidend von der weiteren Entwicklung des pandemischen Geschehens ab und wird Mitte Dezember 2020 geprüft und entschieden. Ob die Ausnahme auch für Silvester gilt ist für Baden-Württemberg noch nicht entschieden.

 

Gibt es Ausnahmen vom Beherbergungsverbot an Weihnachten?

Ähnlich wie in anderen Bundesländern dürfen in Baden-Württemberg Hotels über die Weihnachtstage öffnen. Diese Regel gilt für Reisende, die zu einem Familienbesuch unterwegs sind und ist auf den Zeitraum vom 23. bis 27. Dezember 2020 beschränkt. Weiterhin nicht erlaubt sind in dieser Zeit Beherbergungen zu touristischen Zwecken (Urlaub, Städtereisen etc.).

 

Wie lange gelten die Maßnahmen?

Die Maßnahmen gelten zunächst nur bis zum 20. Dezember 2020. Bereits Mitte Dezember werden Bund und Länder die Lage bewerten und die nötigen Schlüsse ziehen. Wie es danach weitergeht, hängt von der weiteren Entwicklung der Infektionszahlen in Baden-Württemberg ab. Ziel ist, die 7-Tage-Inzidenz stabil wieder auf unter 50 zu bekommen, um die Ausbreitung des Virus wieder unter Kontrolle zu bringen und einen Kollaps des Gesundheitssystems zu vermeiden. Wegen des hohen Infektionsgeschehens ist allerdings davon auszugehen, dass auch über den Jahreswechsel hinweg umfassende Beschränkungen notwendig sein werden.


Weitere Fragen und Antworten zum Thema Corona

Viele weitere Fragen mit gut verständlichen Antworten sowie ausführliche Informationen zum Thema Corona-Virus gibt es auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg unter www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/

Sie kommen auch ganz einfach auf diese Seite, wenn Sie als Suchbegriff „FAQ Corona bw“ eingeben.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Herdwangen-Schönach
Di, 01. Dezember 2020

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