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Änderung der Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung)

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

sehr geehrte Damen und Herren,


mit Beschluss vom 23. Januar 2021 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen sind seit dem 25. Januar 2021 bzw. 27. Januar 2021 in Kraft. Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, den Lockdown zu verlängern und zu verschärfen. Was das für die Regelungen in Baden-Württemberg bedeutet, haben wir hier für Sie zusammengefasst.


Was ändert sich ab dem 25. Januar an der Maskenpflicht?

In einigen Bereichen muss künftig eine medizinische Maske, statt der bisherigen "Alltagsmaske" getragen werden. Unter medizinischen Masken sind OP-Masken (DIN EN 14683:2019-10) oder FFP2 (DIN EN 149:2001) respektive Masken der Normen KN95/N95 zu verstehen.

  • Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden.
  • In Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
  •  Im Einzelhandel
  • In Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten.
  • Während Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung.
  • Der Zutritt zu Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern ist nur mit FFP2-Maske respektive KN95- oder N95-Masken erlaubt.
  • Kinder bis einschließlich 14 Jahre dürfen weiter Alltagsmasken tragen.
  • Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind weiter von der Maskenpflicht ausgenommen.


Hinweise des Bundesamts für Arzneimittel und Medizinprodukte zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierendenHalbmasken (FFP-Masken) finden Sie auf folgender Internetseite: https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html


Weitere Änderungen ab dem 25. Januar 2021

 

  • Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei Todesfällen sind Zusammenkünfte mit mehr als zehn Teilnehmenden sind bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen, sofern mit dieser keine generellen Absprachen getroffen wurden. Das Landratsamt wird sich mit den betroffenen Dekanaten vorab in Verbindung setzen.

 

  • Hundesalons, Hundefriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege dürfen ihre Dienstleistungen anbieten. Dabei muss das Tier vom Kunden abgegeben und nach der Behandlung wieder abgeholt werden. Die Betreiber*innen müssen im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Abgabe und Abholung der Tiere kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren. Der Tierbesitzer darf bei der Behandlung nicht anwesend sein.

 

  • Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist auf von den zuständigen Behörden festgelegten Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in verschlossenen Behältnissen erlaubt. (ab 27. Januar 2021)


Weiterhin gelten selbstverständlich auch die bisherigen Regelungen zu privaten Zusammenkünften, Schutz von vulnerablen Einrichtungen wie Pflegeheimen, Krankenhäusern und Behinderteneinrichtungen, Schließung von Schulen und Kindertagesbetreuungseinrichtungen, Gottesdiensten, Abholdienste „Click & Collect“ im Einzelhandel, Homeoffice etc.

 

Mehr Infos finden Sie auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ und selbstverständlich halten wir Sie auch auf unserem offiziellen Facebook-Auftritt Herdwangen-Schönach.de auf dem Laufenden.

 

Leider können auch wir Ihnen immer noch nicht den gewohnten Service eines geöffneten Rathauses anbieten. D. h. Termine mit den Mitarbeiter/-innen des Rathauses sind auch weiterhin nur auf telefonische Voranmeldung möglich und innerhalb des Rathauses besteht Maskenpflicht.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Herdwangen-Schönach
Di, 26. Januar 2021

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