Dritte Änderung der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne erlassen

as Sozialministerium von Baden-Württemberg hat am 16. April 2021 die dritte Änderung der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne erlassen. Diese Verordnung gilt ab dem 19. April 2021 und hat folgende wesentliche Änderungen zum Inhalt:

  • Bei Einreisen aus Risiko- und Hochinzidenzgebieten besteht keine Pflicht zur Quarantäne, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass vor mindestens 14 Tagen die Gabe der zweiten Dosis eines in der EU zugelassenen Impfstoffs erfolgt ist.
  • Bei Impfstoffen, die mehr als eine Dosis benötigen, gilt die Impfung dennoch nach einer Dosis als abgeschlossen, wenn die betroffene Person zuvor bereits eine Infektion mit dem Coronavirus durchgemacht hat und dies mit einem PCR-Test nachweisen kann.
  • Bei Einreise aus Virusvarianten-Gebieten müssen sich auch geimpfte Personen in Quarantäne begeben, weil die Infektion mit bestimmten besorgniserregenden Virusvarianten zu einer geringeren Wirkung des Impfschutzes führen könnte.
  • Aufgrund des Auftretens neuer besorgniserregender Virusvarianten (wie zum Beispiel P.1), ist es erforderlich, die bislang bereits vorgesehene Ausnahme von der Quarantänepflicht für genesene Personen künftig nicht mehr auf die Einreise aus Virusvarianten-Gebieten zu erstrecken.