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Antrag Schankerlaubnis / gaststättenrechtliche Gestattung - wird durch Anzeigepflicht über vorübergehende gastronomische Tätigkeit bei Veranstaltungen ersetzt


Allgemeine Informationen

 

Die Gestattung wird durch die Anzeigepflicht über vorübergehende gastronomische Tätigkeit bei Veranstaltungen ersetzt.

Gerne möchten wir auf folgende Änderung Novellierung des Landesgaststättengesetzes hinweisen:

Der Landtag Baden-Württemberg hat am 12. November 2025 die Neufassung des Landesgaststättengesetzes beschlossen. 

Mit der Änderung soll für die Gastronomie und für Veranstaltungen Vereinfachungen und ein Bürokratieabbau erreicht werden. 

 

Für vorübergehende gastronomische Angebote, etwa bei Vereins-, Straßen- oder Stadtfesten, ist künftig ebenfalls keine Gestattung mehr erforderlich. 

 

Wenn bei der Veranstaltung eine Abgabe von Speisen und oder Getränken gegen Entgelt stattfindet, muss diese zwei Wochen im voraus bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. 

 

In der Anzeige über eine vorübergehende gastronomische Tätigkeit müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden:

 

  • Name der verantwortlichen Person,

  • eine ladungsfähige Anschrift, 

  • der besondere Anlass,

  • Angaben zum gastronomischen Angebot, 

  • Ort,

  • genaue Zeit des besonderen Anlasses

 

Ein besonderer Anlass für die Veranstaltung muss nach wie vor vorliegen.  

Vereine müssen eine Veranstaltung nur anzeigen, wenn alkoholische Getränke angeboten werden. 

 

Diese Anzeige senden Sie uns bitte anhand des ausgefüllten Formulars (den Link hierzu finden Sie im Anschluss an diesen Text) per Mail an folgende 

Mailadresse zu:  

 

Durch die wesentliche Vereinfachung des Ablaufs entfällt bis auf Weiteres die Gebühr, die bisher für Gestattungen fällig war. 

 

Weiterführende Informationen zur Novellierung des Landesgaststättengesetzes gibt es auf der

Internetseite des Ministeriums für

Wirtschaft, Arbeit und Tourismus.

 

 


Ansprechpartner

Bürgerbüro/Bürgerdienste
Dorfstraße 49
88634 Herdw.-Schönach

Corinna Höhn
Zi. 01, EG
Telefon (0 75 57) 92 00 - 13
Telefax (0 75 57) 92 00 - 22


Formulare

Anmerkung: Je nach Software auf Ihrem Computer kann es zu Problemen bei der Anzeige, beim Ausfüllen bzw. beim Ausdrucken von PDF-Dokumenten kommen. In diesem Fall speichern Sie bitte die Datei direkt auf Ihrem Computer ab (z.B. auf dem Desktop) und öffnen diese anschließend mit der aktuellen Version von Adobe Acrobat Reader (kostenfreie Software zur Anzeige von PDF-Dokumenten) oder eines der hier gelisteten Programme (Liste unvollständig).