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Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) - Bekanntmachung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Ausschreibung des Jahresprogramms 2017

Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz schreibt hiermit das Jahresprogramm 2017 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) aus. Grundlage ist die Verwaltungsvorschrift zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum - ELR - vom 9. Juli 2014, ergänzt am 19. April 2016 (www.mlr.baden-wuerttemberg.de, Stichwort „ELR" und Gemeinsames Amtsblatt Nr. 5 vom 25. Mai 2016).


1. Grundsätzliches

 

Strukturförderung heißt Lebensqualität erhalten und verbessern. Mit dem Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) hat das Land Baden-Württemberg über das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz ein umfassendes Förderangebot für die strukturelle Entwicklung ländlich geprägter Städte und Gemeinden geschaffen. Gefördert werden Projekte, die lebendige Ortskerne erhalten, die zeitgemäßes Leben und Wohnen ermöglichen, die eine wohnortnahe Versorgung sichern sowie zukunftsfähige Arbeitsplätze schaffen. Dabei ist die aktive Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern und die interkommunale Zusammenarbeit von besonderer Bedeutung. Beiträge zum Ressourcen- und Klimaschutz sind bei kommunalen Projekten Pflicht und führen bei privaten Projekten zu einem Fördervorrang. Projektträger und Zuwendungsempfangende können neben den Kommunen auch z.B. Vereine, Unternehmen und Privatpersonen sein.


2. Förderschwerpunkte 2017

 

Vielfach ist in Ortskernen ein immer größer werdender Bestand von älteren, nicht mehr genutzten Gebäuden zu verzeichnen. Baufällige Schuppen und leerstehende Häuser beeinträchtigen das Ortsbild. Sie tragen mittelfristig zu einer Verödung der Ortskerne bei. Um diese Entwicklung aufzuhalten, müssen leer stehende oder ungenutzte Gebäude aktiviert und zu zeitgemäßen Wohn-, Büro- oder Gewerbeflächen umgenutzt werden. In vielen Dörfern bieten diese Gebäude genügend Potenzial für eine künftige Ortsentwicklung im Innenbereich. Große Neubaugebiete mit Einzelhäusern am Ortsrand hemmen vielfach die Innenentwicklung und belasten die Kommunen mit zusätzlichen Infrastrukturkosten.

 

Parallel dazu kommt es aber auch in Teilen des Ländlichen Raums zu einer steigenden Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum. Deshalb wird sich das ELR in diesem Jahr noch stärker als bisher auf die Förderung wohnraumbezogener Projekte konzentrieren. Kommunen, die ihre Anstrengungen gezielt auf Innenentwicklung ausrichten, werden besonders unterstützt.

 

Um die innerörtliche Entwicklung in Gang zu bringen, muss häufig zuerst Platz für eine nachfolgende Neuordnung und Bebauung geschaffen werden. Zur Aktivierung innerörtlicher Flächen unterstützt das ELR deshalb Zwischenerwerb, Abbruch und Neuordnung.

 

Ergänzend zur Förderung von eigengenutztem Wohnraum erhält die Förderung von Mietwohnungen aufgrund des vorliegenden Bedarfs neue Bedeutung. Die Verwaltungsvorschrift wurde daher um die Nr. 6.3.3 ergänzt. Hierunter werden Projekte gefördert, die ausschließlich Mietwohnungen oder neben eigengenutzten Wohnungen mehr als eine Mietwohnung enthalten.

 

Wohnraumbezogene Projekte mit innovativen Holzbaulösungen in der Tragwerkskonstruktion können eine erhöhte Förderung erhalten. Bei Umnutzung von Wohnraum beträgt der Fördersatz bis zu 35 %, max. 55.000 Euro Zuschuss (Nr. 6.2.1.1), bei umfassender Modernisierung und bei ortsbildgerechten Neubauten bis zu 35 %, max. 25.000 Euro (Nr. 6.2.1.2).

 

Um die Innenentwicklung deutlicher voranzubringen, wird für den Förderschwerpunkt "Wohnen" die Hälfte der zur Verfügung stehenden Fördermittel eingesetzt.

 

Im Förderschwerpunkt „Arbeiten“ sollen vorrangig Projekte unterstützt werden, die zur Entflechtung störender Gemengelagen im Ortskern beitragen.

 

Ein wesentlicher Standortfaktor für den Ländlichen Raum ist die wohnortnahe Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen. Wichtig ist der Erhalt von Dorfgasthäusern, die für die Attraktivität des Ländlichen Raums Bedeutung haben. Weitergehender Anstrengungen bedarf es auch hinsichtlich der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung. Projekte im Förderschwerpunkt Grundversorgung werden daher prioritär berücksichtigt.

 

Mit der Novellierung des ELR zum 1. Januar 2015 wurde die Förderung von Freibädern ermöglicht. Dies geschah vor dem Hintergrund des demografischen Wandels, aus dem sich Anpassungsbedarf bei kommunalen Infrastruktureinrichtungen, besonders im strukturschwachen Ländlichen Raum, ergeben kann. Durch interkommunale Zusammenarbeit und Einbindung von Bürgerinnen und Bürgern sollen neue Ansätze für tragfähige Lösungen gesucht werden. Es sollen besonders Projekte in kleinen Gemeinden, die von der Bürgerschaft getragen werden, eine Unterstützung über das ELR erhalten. Voraussetzung für eine Förderung von Umbau und Modernisierungsmaßnahmen in Freibädern ist, dass im regionalen Umfeld erhoben wird, welche Freibäder vorhanden und wie diese für die Zukunft gerüstet sind. Dabei wird auf die interkommunale Abstimmung und Zusammenarbeit großen Wert gelegt.


2. Verfahren

 

Aufnahmeanträge können von den Städten und Gemeinden gestellt werden, die ihre Entwicklungsvorstellungen darlegen und die Einzelprojekte in diese einordnen. Voraussetzung für die Aufnahme in das Jahresprogramm 2017 ist ein Aufnahmeantrag mit Darlegungen zur strukturellen Ausgangslage, zu den Entwicklungszielen, zum Maßnahmenplan mit Einzelprojekten sowie zum Umsetzungs- und Finanzierungskonzept. Der Aufnahmeantrag kann auf der Ebene von Teilorten, von Gemeinden oder von interkommunalen Zusammenschlüssen gestellt werden und soll die jeweils vorliegenden Herausforderungen aufgreifen.

 

Die angemeldeten Projekte sind in der Projektliste zu priorisieren. Stellt eine Gemeinde mehrere Aufnahmeanträge, so müssen auch die Aufnahmeanträge zueinander in eine Rangfolge gebracht werden.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Unterlagen zum jeweiligen Zeitpunkt vollständig vorliegen müssen, damit die Anträge bearbeitet werden können.

 

Auf den Stufen des Auswahlverfahrens (Gemeinde-, Landkreis- und Landesebene) werden die Aufnahmeanträge im Sinne eines landesweiten Wettbewerbs in eine Rangfolge gebracht, die insbesondere die Ausgangslage der Gemeinde und die strukturelle Bedeutung der angemeldeten Projekte würdigt.

 

Bei der Formulierung der Projektbeschreibung zu Investitionen von Unternehmen stimmen die Gemeinden insbesondere die Angaben zur Unternehmensgröße, zur Zahl der Mitarbeiter sowie zum vorgesehenen Durchführungszeitraum mit dem Unternehmen ab. Die Aufnahme dieser Projekte in das Jahresprogramm steht unter dem Vorbehalt einer Einzelfallprüfung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens durch die LBank. Dabei wird u. a. die Vermögens- und Ertragslage der antragstellenden Unternehmen und Unternehmer geprüft.

 

Die für die Antragstellung notwendigen Formulare können unter der Internetadresse "https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Land/ELR/Seiten/ELRAntragstellung.aspx" abgerufen werden.

 

Die Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm sind bis zum 5. September 2016 über die Gemeindeverwaltung Herdwangen-Schönach zu stellen. Für weitere Fragen steht Ihnen Bürgermeister Gerster gerne zur Verfügung.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Herdwangen-Schönach
Mi, 20. Juli 2016

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